Ein Wort zur Besteuerung
Die Besteuerung der ausgezahlten Leistungen richtet sich danach, wie die geleisteten Beiträge zuvor steuerlich behandelt wurden:
- Sind die Beiträge steuerfrei, unterliegen die Leistungen voll der Einkommenssteuer, die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Diese gilt nach § 22 Nr. 5 EStG für die, durch Zulagen und Sonderausgabenabzug geförderte Altersvorsorge sowie für die steuer- und beitragsfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG.
- Wenn die eingezahlten Beiträge der Einkommenssteuer unterliegen (z.B. die pauschale Versteuerung), wird später nur der Ertragsanteil der ausgezahlten Leistungen besteuert, die sogenannte Ertragsanteilbesteuerung (nach § 22 Nr. 1 EStG).