Wer haftet, wenn ein Maibaum Schaden anrichtet? Und was genau ist bei der Verkehrssicherungspflicht zu beachten?
In der Grillsaison steigt nicht nur das Risiko von Unfällen, sondern auch die Haftungsfragen rund um den Maibaum werden relevant. Entscheidend ist dabei, wer die Verkehrssicherungspflicht für den Maibaum trägt. Handelt es sich um einen kommunalen Maibaum, besteht zunächst Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche. Doch wer sind die handelnden Personen und wie können Vereine in den Versicherungsschutz einbezogen werden?
Klaus Leuthner, bei der Versicherungskammer Bayern zuständig für Haftpflicht-Großschäden, erklärt: Wird der Maibaum nicht von der Kommune aufgestellt, sondern durch einen Burschen-, Trachten-, Schützen- oder sonstigen Verein, dann fallen die handelnden Personen nicht automatisch unter den Versicherungsschutz der Kommunalen Haftpflichtversicherung. Der Bürgermeister muss sie vielmehr erst wirksam in diesen Versicherungsschutz einbeziehen.
Das kann beispielsweise dadurch stattfinden, indem der Bürgermeister sogenannte „besondere Beauftragte“ ernennt. Dabei muss es sich um natürliche Personen handeln, die ausdrücklich schriftlich für eine konkrete Tätigkeit beauftragt wird. Haftungsfälle, die durch einen Maibaum verursacht werden, können nicht nur beim Aufstellen entstehen, sondern auch schon beim Fällen oder beim Transport. Bei letzterem ist zu beachten, dass dieses Risiko unter die Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, wenn der Transport mit einem versicherungspflichtigen Fahrzeug geschieht.