Vorabpauschale: Warum Fondsanleger Anfang 2026 Post vom Finanzamt bekommen können

Wer in Fonds investiert, sollte zu Beginn des Jahres 2026 einen genaueren Blick auf sein Depot werfen. Denn auch ohne Anteilsverkauf oder Ausschüttung kann es sein, dass Steuern fällig werden. Hintergrund ist die sogenannte Vorabpauschale – eine Besteuerung auf fiktive Wertzuwächse von Fondsanteilen.

Die Vorabpauschale greift, wenn Fonds im Laufe des Jahres im Wert gestiegen sind und Erträge im Fonds verbleiben. Diese nicht ausgezahlten Gewinne gelten steuerlich als Ertrag, auf den Abgeltungsteuer anfällt. Berechnet wird die Pauschale auf Basis eines jährlich festgelegten Basiszinses, der sich an langfristigen Bundesanleihen orientiert.

In den vergangenen Jahren spielte die Vorabpauschale für viele Anleger kaum eine Rolle, da der Basiszins zeitweise im Minus lag. Seit 2024 ist er jedoch wieder positiv – und dürfte daher auch 2026 erneut zu Steuerabzügen führen. Die Steuer wird direkt von der depotführenden Bank einbehalten.

Wichtig zu wissen: Beim späteren Verkauf der Fondsanteile wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet. Eine doppelte Besteuerung findet also nicht statt. Sinkt der Fonds allerdings nach der Besteuerung im Wert, gibt es keine Rückerstattung der gezahlten Steuer.

Um unnötige Abzüge zu vermeiden, sollten Anleger prüfen, ob ein Freistellungsauftrag erteilt ist. Kapitalerträge bleiben damit bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Für Personen mit geringem Einkommen kann zudem eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein, um Kapitalerträge vollständig von der Steuer freizustellen.

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