Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung können die Steuerlast spürbar senken. Viele Versicherte wissen jedoch nicht, welche Anteile tatsächlich absetzbar sind – und welche nicht. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.
Grundsätzlich gilt:
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zählen steuerlich zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Sie können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – unabhängig davon, ob jemand selbstständig, angestellt oder verbeamtet ist. Auch Beiträge für privatversicherte Familienangehörige, etwa Kinder, können berücksichtigt werden.
Was wird steuerlich anerkannt – und was nicht?
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden vollständig steuermindernd angerechnet. Bei der privaten Krankenversicherung gilt jedoch eine Einschränkung: Absetzbar sind nur die Beitragsteile, die Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Diese werden als Basiskrankenversicherung bezeichnet.
Nicht berücksichtigt werden dagegen sogenannte Mehrleistungen – etwa Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Heilpraktikerleistungen oder ein Krankentagegeld.
Zusatzversicherungen und Höchstgrenzen
Beiträge für Zusatzversicherungen oder für Mehrleistungen innerhalb der PKV können zwar ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Dafür gelten feste Höchstbeträge: Angestellte sowie Beamte können bis zu 1.900 Euro, Selbstständige bis zu 2.800 Euro pro Jahr ansetzen. Diese Grenzen gelten pro Person – bei Ehepaaren also jeweils getrennt.
Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung
Kosten, die Versicherte im Rahmen einer Selbstbeteiligung selbst tragen, lassen sich in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Arztrechnungen, die aus eigener Tasche bezahlt werden, um eine Beitragsrückerstattung zu sichern. Solche Ausgaben können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie als außergewöhnliche Belastung die individuelle Belastungsgrenze überschreiten.
Eine erhaltene Beitragsrückerstattung muss dagegen in der Steuererklärung angegeben werden – sie mindert die absetzbaren Versicherungsbeiträge im entsprechenden Jahr.
Wer berechnet die absetzbaren Beiträge?
Die gute Nachricht: Versicherte müssen die absetzbaren Beträge nicht selbst ausrechnen. Das übernimmt die private Krankenversicherung. Sie ermittelt, welcher Teil des Beitrags auf den steuerlich anerkannten Basisschutz entfällt und meldet diese Werte automatisch an die Finanzverwaltung. Die Angaben können in der Steuererklärung übernommen und überprüft werden.
Der Eintrag der PKV-Beiträge in der Steuererklärung lohnt sich fast immer. Zwar ist nicht der gesamte Beitrag absetzbar, doch gerade der Basisschutz und die Pflegepflichtversicherung können die Steuerlast deutlich reduzieren. Wer unsicher ist, sollte die vom Versicherer übermittelten Beträge genau prüfen – oder fachlichen Rat einholen.









