Arbeitsunfähigkeit

Coronavirus - Krankschreibung per Telefon möglich

Aufgrund der Coronavirus- Pandemie: Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können sich nun per Telefon krankschreiben lassen.

Zeit zu gewinnen – das ist derzeit die Strategie, mit der Verantwortliche in Bund und Ländern dem neuartigen Coronavirus begegnen wollen. Denn zwar erwarten Experten, dass sich 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung infizieren werden, wie Bundeskanzlerin Angela Merkel auf einer Presseerklärung eingestand. Jedoch: Dies soll so langsam wie möglich und soll verzögert geschehen.

Gilt es doch, eine Überlastung des Gesundheitssystems, wie sie derzeit in Italien geschieht, zu vermeiden – eine Überlastung zum Beispiel der Pflegekräfte und Krankenhauskapazitäten sowie der Verfügbarkeit notwendiger medizinischer Geräte für die Behandlung schwerer Krankheitsverläufe. Auch hoffen die Behörden auf neue Medikamente oder einen neuen Impfstoff. Als Teil dieser Verzögerungstaktik sowie zur Entlastung der Arztpraxen können sich nun Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen auch per Telefon krankschreiben lassen.

Übergangslösung für vier Wochen

Demnach ist es bei leichten Atemwegserkrankungen derzeit nicht notwendig, den Hausarzt aufzusuchen. Stattdessen reicht die telefonische Rücksprache mit dem Arzt zum Erhalt der so genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Erhältlich ist eine solche Krankschreibung für die Dauer von sieben Tagen, informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite.

Die Lösung gilt allerdings nur als Übergangslösung – zunächst nur für vier Wochen seit dem 09. März 2020. Auch eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ kann nun über telefonischem Weg angefordert werden. Zugestellt werden die Bescheinigungen per Post.

Gesundheitskarte muss zunächst nicht in die Praxen

Wie aber erfolgt die Abrechnung, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und damit die Versichertenkarte der anrufenden Patienten nicht vorliegt? Hierzu informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung: Sind Patienten bereits in einer Praxis in Behandlung, können notwendige Daten einfach aus dem System gezogen werden. War der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis, erfolgt das Abrechnen der AU-Bescheinigung dann über die Grundpauschale.

Ein neuer Patient hingegen muss über Telefon verschiedene Angaben machen: abgefragt werden die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum, die Versichertenart und Postleitzahl sowie der Wohnort. Nach Aufnahme der Daten haben die Praxen die Möglichkeit, das Ausstellen der Bescheinigung über eine Pauschale für telefonische Beratung abzurechnen. Folglich müssen sich Patienten zunächst keine Gedanken darüber machen, wie für den Erhalt der AU-Bescheinigung ihre Versichertenkarte in die Praxis kommt. Die Ausstellung der Bescheinigung kann auch ohne Vorlage der Karte erfolgen.

Entscheidung liegt beim Arzt

Die Entscheidung freilich, ob die AU-Bescheinigung auch auf telefonischem Wege ausgestellt wird, liegt letztendlich beim Arzt. So kann der Arzt zum Beispiel den Patienten vor Ausstellen der Bescheinigung auch in die Praxis einbestellen – zum Beispiel, weil der Arzt aufgrund des Telefonats den Eindruck hat, ein weiteres Abklären der Symptome sei nötig. Somit besteht keine Pflicht für den Arzt, tatsächlich die AU-Bescheinigung nur aufgrund des Telefonats zu erteilen.

Wohlgemerkt: Die Lösung, sich per Telefon krankschreiben zu lassen, ist für leichte Erkrankungen gedacht, um Praxen für schlimmere Fälle zu schonen. Keineswegs aber dient dieser Weg der Krankschreibung jener Personen, die den Verdacht einer Ansteckung mit dem neuen Virus haben – etwa aufgrund von grippeähnlichen Symptomen wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit oder aufgrund von Atemproblemen und Gliederschmerzen sowie Übelkeit und Schüttelfrost. Besteht dieser Verdacht einer Ansteckung mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Erreger, sollte allerdings dennoch dringend zum Telefon gegriffen werden.

Zuhause bleiben!

So appelliert das Bundesgesundheitsministerium an Betroffene, bei Verdacht einer Ansteckung mit dem Coronavirus dringend zu Hause zu bleiben. Auch sollte zunächst beim Arzt oder einem Krankenhaus oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (unter der 116117) angerufen werden, um von dem Verdacht zu berichten. So nämlich können die angerufenen Experten das weitere Vorgehen besprechen – bei dem die möglicherweise an dem Virus Erkrankten schnelle Hilfe erhalten, ohne andere Menschen zu gefährden. Nicht empfohlen hingegen ist das spontane Aufsuchen einer Praxis oder eines Krankenhauses ohne vorherige Information.

Auch mahnen Bundesgesundheitsministerium sowie das Robert Koch Institut (RKI) an: Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen – und ebenfalls zu Hause bleiben. Das Gesundheitsamt legt dann – gemäß dem Einzelfall – das weitere Vorgehen für die Kontaktpersonen fest.

Zu den Empfehlungen des Gesundheitsamtes kann gehören, zu Hause zu bleiben (mit einer 14-tägigen Quarantänefrist), Abstand von Dritten zu halten, auf regelmäßige Händehygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) nicht mit Dritten zu teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werden. Weitere Informationen zur neuen SARS-CoV-2 Erkrankung sowie Empfehlungen können auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts abgerufen werden.

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