Weitere Personen, die eine Diensthaftpflicht abschliessen können.
Diese Voraussetzung trifft i.d.R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu:
- Förster und weitere Forstbeamte
 - Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
 - Erzieher und Kindergärtnerinnen
 - soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
 - Pfarrer
 - Krankenpfleger und Krankenschwestern
 - Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und des Straf- und Justizvollzugsdienstes
 
- Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
 - Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
 - Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
 - Rettungssanitäter
 - Hebammen und Geburtshelfer
 




